Zuwendung – Überlassung von Gegenständen

Unzulässige Zuwendungen stellen immer eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit eines Vereins dar.
Das muss nicht immer eine Geldleistung oder ein werthaltiges Präsent sein. Auch ein Vorteil, den der Verein anderen gewährt kann eine unzulässige Zuwendung sein.
Unzulässig ist eine Zuwendung immer dann, wenn der Verein einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt und dafür bewusst kein oder ein zu geringes Entgelt erhält.
Also zum Beispiel die Kegelbahn oder die Vereinsräume an Mitglieder für private Feiern kostenlos oder zu Preisen, die die Selbstkosten nicht decken, überlässt.
Auch der Vereinsbus, der für private Fahrten unentgeltlich oder zu Preisen, die die Selbstkosten nicht decken überlassen wird, ist ein Beispiel dafür.